KRITIS-Nachweispflicht nach § 39 BSIG: Die wichtigsten Änderungen für Betreiber

Dieser Text wurde mit künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.Mit dem BSI-Gesetz (BSIG) wurden die Anforderungen an die Nachweiserbringung für Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) neu geregelt. Der bisherige § 8a BSIG a.F. wurde durch § 39 BSIG abgelöst. Die auffälligste Änderung ist die Verlängerung des Nachweiszyklus von zwei auf drei Jahre. Gleichzeitig legt die Neuregelung einen stärkeren Fokus auf die kontinuierliche Behebung von Sicherheitsmängeln durch ein formalisiertes Monitoring-Verfahren des BSI.